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Friedhofsordnung für die konfessionellen Friedhöfe der Diözese St. Pölten


I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Der Friedhof in Echsenbach ist Eigentum der r. k. Pfarrkirche Echsenbach.
Filialkirche
Er trägt die Parz. Nr.
der Kat.-Gemeinde
E.-Z.
Grundbuch-Landtafel.
Ausmaß

Nach Möglichkeit sind im Friedhof noch folgende getrennte Abteilungen vorzusehen:
a) für Akatholiken
b) für Ungetaufte
c) für Katholiken, denen ein kirchliches Begräbnis verweigert werden muss.

§2
1. Die Verwaltung und Beaufsichtigung des Friedhofes obliegt gem. § 27 der Pfarrkirchenratsordnung der Diözese St. Pölten dem zuständigen Pfarrkirchenrat. Diese Verordnung gilt auch für konfessionelle Friedhöfe von Filialkirchen.
2. Für die laufenden Geschäfte kann die Friedhofsverwaltung einen Friedhofsausschuss oder einen Friedhofsverwalter bestellen.
Der Verwaltung obliegen:
a) Die Einstellung und Entlassung des Arbeitspersonales
b) die Sorge für die gute Instandhaltung und gärtnerische und künstlerische Gestaltung des Friedhofes und die Einhaltung der Friedhofsordnung,
c) die Anlage des Friedhofsplanes, die Führung des Grabverzeichnisses (Kartei) und des Kassajournales, das einen integrierenden Bestandteil der Kirchenrechnung bildet.
Ausgenommen aus der Verwaltung sind:
a) Rein kirchliche Akte (Begräbnisritus, Verweigerung eines Begräbnisses, Grabansprachen u. ä.)
b) Die Überwachung der Totenbeschau, die Handhabung des Gesetzes betreffs Begräbnisplätze, Ausgrabung und Überführung von Leichen, die nach § 2 lit. g des Reichssanitätsgesetzes vom 30. 4. 1870 der Bundesverwaltung obliegen.
c) Die Handhabung von sanitätspolizeilichen Verordnungen und Vorschriften über Begräbnisse und die Totenbeschau, die nach § 4, lit. b des genannten Gesetzes, der Gemeinde im übertragenen Wirkungskreis obliegen.

§3
Ein Recht auf die Bestattung im Ortsfriedhof haben
a) Alle Katholiken, die im Zeitpunkt des Todes in der Pfarre (im Ort) ihren eigentlichen oder uneigentlichen Wohnsitz oder Aufenthaltsort haben, oder im Pfarr-(Orts-)gebiet gefunden und nicht anderswohin zur Beerdigung übergeführt
werden.
b) Die ein Recht auf die Beisetzung in einem Wahlgrab haben.
c) Katholiken, denen ein kirchliches Begräbnis nicht gewährt werden kann, die aber Anspruch auf die Beisetzung in einem Familiengrab haben, auf Verlangen der Angehörigen.
Akatholiken (auch Ungetaufte) und Katholiken, denen ein kirchliches Begräbnis nicht gewährt werden kann, und die nicht unter c) fallen, ist gem. § 1 ein besonders abgegrenzter Platz im Friedhof zur Beerdigung anzuweisen.
Akatholiken ist die Beerdigung bzw. die Beisetzung der Aschenurne im katholisch-konfessionellen Friedhof zu gestatten, wenn
a) es sich um die Bestattung in einem Familiengrab handelt,
b) der Todesfall in der Gemeinde eingetreten oder die Leiche im Gemeindebereich gefunden worden ist und sich für Angehörige dieser Kirche oder Religionsgesellschaft im Umkreis kein Friedhof befindet.


II. Baulast

§ 4
Die Baulast für den Friedhof trifft:
a) Die freien Kapitalien, Barerträge usw. nach Abzug der laufenden Verwaltungsauslagen.
b) Die Vermögenswerte der Pfarrkirche nach Abzug der notwendigen laufenden Ausgaben,
c) die durch einen Rechtstitel (Patronat Stiftung) zur Baulast verpflichteten moralischen oder physischen Personen. Die Art und Höhe der Leistung richtet sich nach dem besonderen Verpflichtungstitel.
d) Die Pfarrgemeinde.

§ 5
1. Die Neuanlage oder Erweiterung eines konfessionellen Friedhofes darf nur nach schriftlicher Genehmigung des bischöflichen Ordinariates (bischöfl. Bau- und Liegenschaftsamt) begonnen werden.
2. Zur Berechnung der Größe eines Friedhofes werden folgende Maße angenommen: Fläche eines Erwachsenen-Einzelgrabes einschließlich der Wege 3.60 Quadratmeter, eines Kinder-Einzelgrabes 1.80 Quadratmeter. Die Größe eines Friedhofes wird errechnet indem die Grabfläche für Erwachsene und für Kinder mit der Zahl der in den letzten dreißig Jahren verstorbenen Erwachsenen und Kinder multipliziert wird.

§ 6
Schließung und Auflassung eines Friedhofes:
1. Die Schließung eines Friedhofes bedeutet, dass er nicht mehr mit Leichen belegt wird. Geschlossene Friedhöfe sind auch weiterhin sorgfältig zu erhalten.
2. Die Auflassung eines konfessionellen Friedhofes darf erst dreißig Jahre nach seiner Schließung mit schriftlicher Genehmigung des bischöflichen Ordinariates und unter Beachtung der staatlichen Vorschriften über die Denkmalpflege erfolgen.
3. Die Anbringung von Grabstätten an den Außenmauern der Kirche ist nicht gestattet. Die bisher bestehenden Gräber sind nicht mehr zu belegen und nach Ablauf von zehn Jahren aufzulassen.
4. Die Schließung eines konfessionellen Friedhofes ist von der Friedhofsverwaltung spätestens sechs Monate vorher der zuständigen Gemeinde bekanntzugeben.


III. Ordnungsvorschriften

§ 7
Der Friedhof ist während der festgesetzten Zeit für den allgemeinen Besuch geöffnet. Die Besuchszeiten sind an den Friedhofseingängen zu ersehen.

§ 8

Der Friedhof ist eine kirchlich geweihte, heilige Stätte. Die Besucher haben sich daher ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu benehmen. Den Anordnungen der Aufsichtspersonen ist Folge zu leisten.

§ 9

Im Friedhof ist verboten:
a) Jedes Herumfahren mit einem Fahrzeug ohne besondere Erlaubnis der Friedhofsverwaltung
b) das Mitnehmen von Tieren
c) das Rauchen und Lärmen
d) das Verteilen von Druckschriften
e) das Feilbieten von Waren jeder Art
f) die Aufstellung von Verkaufsbuden jeder Art auch zu Allerheiligen und Allerseelen
g) das Ablagern von Abraum außerhalb der dazu bestimmten Plätze
h) Grabansprachen von akatholischen Geistlichen und Laien ohne vorherige kirchliche Genehmigung.


IV. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 10
Der vom Standesamt auszustellende Beerdigungserlaubnisschein ist bei der Friedhofsverwaltung (Pfarramt) einzureichen. Dort wird das Begräbnisbuch ausgefüllt und Tag und Stunde der Beerdigung festgelegt. Die Zeitbestimmung der Beerdigung des Verstorbenen und des Trauergottesdienstes wird dem Seelsorger im Einvernehmen mit der Partei anheimgestellt.

§ 11
Die Ruhezeit bis zur Wiederbelegung beträgt
a) bei Erwachsenen 10 Jahre,
b) bei Kindern unter 6 Jahren 5 Jahre.
Ist infolge der Bodenbeschaffenheit die Ruhefrist von 5 bzw. 10 Jahren für die Verwesung der Leiche nicht ausreichend, so kann der Pfarrkirchenrat für Erwachsene eine Ruhezeit bis zu 20 Jahren und für Kinder unter 6 Jahren eine Ruhezeit bis zu 10 Jahren beschließen.
Die Ruhezeit kann in Notzeiten infolge außergewöhnlicher Sterblichkeit oder unvorhergesehener, rascher Vermehrung der Gemeinde mit sanitätsbehördlicher Genehmigung abgekürzt werden.

§ 12
Wenn bei Öffnung der Gräber Gebeine, Sargreste und dgl. ausgegraben werden, so müssen diese wieder in das gleiche Grab, und zwar in eine Vertiefung an der Grabsohle gelegt werden.


V. Leichenhalle

§ 13
1. Ist das Leichenhaus des Friedhofes kirchliches Eigentum, wird es gemäß § 2 vom Pfarrkirchenrat verwaltet.
2. Die Erbauung und Erhaltung des im kirchlichen Eigentum stehenden Leichenhauses und der Friedhofskapelle fällt der kirchlichen Baulast zu.
3. Die Einrichtung und Ausstattung der Leichenhäuser bestimmt die staatliche Gesetzgebung; ihre Überwachung obliegt gemäß § 2 lit. d des Gesetzes vom 30. April 1870, RGBI. Nr. 68, der Gemeinde im eigenen Wirkungskreis.

§ 14
Die kirchliche Leichenhalle steht für Begräbnisfeierlichkeiten zur Verfügung. Die Leichen werden nach Maßgabe des Raumes auf Wunsch der Hinterbliebenen oder auf polizeiliche
Anweisung in die Leichenhalle aufgenommen. Die Särge sind vor dem Verlassen der Leichenhalle zu schließen. Die Friedhofsverwaltung ist aber berechtigt, den Sarg bei starker Verwesung der Leiche sofort schließen zu lassen.

§ 15
Die Leichen der an anzeigepflichtigen ansteckenden Krankheiten Verstorbenen müssen sofort in geschlossenen Särgen in die Leichenhalle gebracht und verschlossen aufgestellt
werden. Sie dürfen zur Besichtigung seitens der Angehörigen nur mit Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes vorübergehend nochmals geöffnet werden.

§ 16
Särge, die von auswärts kommen, bleiben geschlossen. Ihre Öffnung ist gleichfalls nur mit Genehmigung des zuständigen Gemeindearztes zulässig.


VI. Grabstätten

§ 17
Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Pfarrkirche. An ihnen bestehen nur Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung.

§ 18
Die Grabstellen werden eingeteilt in:
A. Reihen- oder Turnusgräber
a) gemeinsame Reihengräber,
b) einzelne oder einfache Reihengräber,
c) Kindergräber
B. Wahlgräber
a) Familiengräber, zur Beerdigung bis zu vier Leichen (Doppeltiefgräber),
b) Wandgräber längs der Einfriedungsmauer, zur Beerdigung bis zu zwei Leichen,
zur Beerdigung von mehr als zwei Leichen,
c) Randgräber, am Mittelgang zur Beerdigung bis zu zwei Leichen
am Mittelgang zur Beerdigung von mehr als zwei Leichen,
am Seitengang zur Beerdigung bis zu zwei Leichen,
am Seitengang zur Beerdigung von mehr als zwei Leichen,
d) Grüfte, zur Beerdigung bis zu drei Leichen,
zur Beerdigung bis zu sechs Leichen (Doppelgruft),
zur Beerdigung von mehr als sechs Leichen.

§ 19
Reihengräber (Turnusgräber) sind die allgemeinen Grabstellen, die nach der zeitlichen Reihenfolge der Anmeldung belegt werden. Auf eine Auswahl der Grabstelle besteht bei
dieser Grabart kein Anspruch. Auch ist eine Umbettung von einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab unzulässig.

§ 20
Wahlgräber (Familiengräber) sind Grabstellen, die auf Wunsch vergeben werden und zur Bestattung des Erwerbers der Grabstelle und seiner Angehörigen unter Berücksichtigung der Höchstbelagsgrenze dienen.
Als Angehörige gelten:
a) Ehegatten,
b) Verwandte in auf- und absteigender Linie,
c) Adoptivkinder und Geschwister,
d) die Ehegatten der unter b) genannten Personen.
Die Beisetzung anderer Personen bedarf der besonderen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.

§ 21
Eine Grabstätte inklusive Einfriedung soll nach Möglichkeit nicht länger als 2.50 Meter und nicht breiter als 1.40 Meter sein. Die genauen Ausmaße gehen aus dem Friedhofsplan hervor.
Die Tiefe der Gräber soll bei einfacher Beisetzung mindestens 1.60 Meter betragen. Bei Tiefgräbern, in denen zwei Särge aufeinandergelegt werden, erhöht sich die Mindesttiefe auf 2.20 Meter bzw. bei Gräbern, in denen drei Särge aufeinandergelegt werden auf 3 Meter. Zwischen den Särgen soll eine Erdschicht von zirka 30 bis 40 Zentimetern und über dem obersten Sarg eine Erdschicht von mindestens 1 Meter erhalten bleiben. Der seitliche Abstand von Grabeinfassung zu Grabeinfassung soll mindestens 30 Zentimeter, der Abstand von Schacht zu Schacht mindestens 60 Zentimeter betragen.

§ 22
Gräber, an denen Nutzungsrechte nach dem Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung erworben werden, sind spätestens sechs Monate nach Beisetzung bzw. dem Erwerb des Nutzungsrechtes an der Grabstelle der Würde des Friedhofes entsprechend, gärtnerisch zu gestalten und bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes ordnungsgemäß instand zu halten.
Geschieht dies trotz Aufforderung nicht, so können solche Gräber eingeebnet und eingesät werden.

§ 23
Familiengräber können an den planmäßig vorgesehenen Stellen mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung als Grüfte ausgemauert und überbaut werden.
Dem Ansuchen um Errichtung einer Gruft sind die entsprechenden Pläne beizuschließen. Grüfte sind in der Sohle und in den Seitenwänden gut auszumauern, mit Zementkalk zu verputzen und zu schleifen. Nach oben sind sie luftdicht
abzuschließen. Mauerwerk und Abschlussplatte sind in gutem Bauzustand zu erhalten. Sonst treten die Bestimmungen des § 30 in Kraft.
Die in den Grüften beizusetzenden Leichen müssen in gut verlöteten Särgen verschlossen sein. Holzsärge müssen außerdem ausgepicht sein.
Grüfte dürfen nicht derart überfüllt werden, dass die Särge die Gruftdeckel berühren.
Muss das in einer Gruft angesammelte Grundwasser ausgeschöpft werden, darf es nur in eine innerhalb des Friedhofes und entfernt von den Brunnen anzubringende Versetzgrube geleitet werden. Die Ableitung dieser Wasser aus dem Friedhof ist nicht gestattet.
Nach erfolgter Beisetzung sind die Grüfte sofort wieder vorschriftsmäßig zu schließen und zu verkitten.

§ 24
Priestergrabstätten
1. Die Gräber der Priester sind gemäß CIC can. 1209 § 2 auf jedem Friedhof womöglich in einem abgesonderten Raum anzulegen. Der gegebene Platz für Priestergräber ist eine Stelle bei der Friedhofskapelle oder beim Friedhofskreuz.
2. Priestergrabstätten in Kirchenfriedhöfen sollen an die Kirchenmauer nicht unmittelbar anschließen.
3. Die würdige Erhaltung der Priestergräber hat, soweit nicht anderweitig vorgesorgt, das Pfarramt zu besorgen. Die Kosten dafür können aus dem Kirchenvermögen gedeckt werden.

§ 25
Kriegergräber
1. Für die Erhaltung der Kriegergräber sind die staatlichenVorschriften maßgebend.
2. Kriegergräber sind dauernd zu belassen und stets zugänglich zu erhalten. Sie sind von dem in der Friedhofsordnung vorgesehenen Turnus der Grabbelegung (Wiederbelegung) ausgenommen. Die Friedhofsverwaltung hat für eine würdige
Instandhaltung der Gräber zu sorgen.

§ 26
Zur Errichtung einer Grabstelle außerhalb eines allgemeinen Friedhofes (Entschließung vom 14. März 1843, Akt der Hof-Kanzlei Zl. 8707, Reg.-Bez. IV. L. 12 N) und zur Beisetzung einer Leiche in dieser (§ 1 Abs. 3, des Gesetzes vom 24.11.1933 betreffend die Beerdigung, Überführung und Enterdigung von Leichen, nö. LGBl. Nr. 10/1934) ist eine Genehmigung der Landesregierung erforderlich. Sollen private Grabstätten (Mausoleen) außerhalb eines konfessionellen Friedhofes die kirchliche Weihe erhalten, ist ihre Errichtung gem. CIC can. 1208 § 3 an die besondere schriftliche Genehmigung gebunden.


VII. Ausgestaltung und Erhaltung der Grabstätten

§ 27
Die Friedhöfe sind stets in einem würdigen, dem Grabesfrieden entsprechenden Zustand zu erhalten. Die gärtnerische Gestaltung der Gesamtanlage des Friedhofes obliegt der Friedhofsverwaltung. Das Setzen von Bäumen und Sträuchern ist daher ohne Bewilligung der Friedhofsverwaltung verboten. Sollten trotz Aufforderung Bäume oder Sträucher auf Gräbern von dem Nutzungsberechtigten der Grabstelle nicht entfernt
werden, so steht der Friedhofsverwaltung das Recht der Entfernung auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu.

§ 28
Die Bepflanzung von Grabstellen darf nur innerhalb der Einfassung vorgenommen werden.

§ 29
Sämtliche Grabstellen müssen mit einer Einfriedung aus Naturstein, Konglomeratkunststein, Kunststein, aus Marmorbruchmaterial oder Wasen versehen werden.
Einfassungen aus Holz, Eisengitter oder Beton sind für Gräber, an denen ein Nutzungsrecht nach Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung erworben wird, nach Möglichkeit zu verhindern. Die Stärke der Einfriedung soll 15 Zentimeter und
die Höhe höchstens 30 Zentimeter betragen.

§ 30
Die einzelnen Grabhügel sollen nicht höher als 50 Zentimeter sein.

§ 31
Die Aufstellung von Gefäßen zur Aufnahme von Blumen auf den Grabstätten ist von der Genehmigung der Friedhofsverwaltung abhängig. Eigenmächtig aufgestellte Gefäße
können von der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

§ 32
Heckeneinfassungen einzelner Grabstellen sind nur dort gestattet, wo solche im Friedhofsplan vorgesehen sind. Sie sind niedrig zu halten und entsprechend oft zu beschneiden.

§ 33
Bei der gärtnerischen Ausgestaltung der Gräber ist durch die Auswahl der Pflanzen eine einheitliche Wirkung des Grabfeldes oder der Grabstättengruppen anzustreben. Auf jeder
Grabstätte sollten nur wenige Pflanzenarten, die mit der sie umgebenden Pflanzung im Einklang stehen, und deren Fortkommen durch Besonnung und Bodenverhältnisse gewähr leistet ist, Verwendung finden. Die Verwendung rasenbildender oder Bodenbedeckungspflanzen, wie Efeu, Sedum, Immergrün u. ä. für die Bedeckung der Grabstätten ist wegen der stimmungsvollen Wirkung in späteren Jahren, in denen
erfahrungsgemäß die Ausstattung und Pflege der Gräber weniger gründlich durchgeführt wird, zu begünstigen.
Sind Einzelgräber mit Steinplatten abgedeckt, ist der Pflanzenschmuck auf die Umrahmung der Grabstätten zu beschränken. Die Durchbrechung dieser Steinplatten zur Bepflanzung mit Efeu ist zu vermeiden.

§ 34
Der Mieter einer Grabstätte ist verpflichtet, diese vom Tage der Erwerbung an gärtnerisch in Ordnung zu halten.

§ 35
Als eigentlicher Grabschmuck sind besonders Kränze und Schnittblumen zu empfehlen. Schmuck aus künstlichen Stoffen ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Die Anpflanzung von Fruchtbäumen, Weinstöcken u. ä. ist auf dem Friedhof und an den Seitenmauern nicht gestattet. Zier- und Trauerbäume dürfen auf Gräbern nicht den Umfang erreichen, dass sie die Grabmäler der Nachbargräber schädigen oder verunreinigen. Ihre Wurzeln dürfen das Ausheben der Gräber nicht erschweren. Die Friedhofsverwaltung hat zu sorgen, dass im Friedhof kein Durchgang zu Häusern von Laien oder für sonstige profane Zwecke geschaffen wird. Auch muss dafür gesorgt werden, dass aus den anliegenden Häusern kein Unrat auf den Friedhof geworfen werden kann.

§ 36
Bänke und Stühle auf den Grabstätten sind in der Regel nicht gestattet.


VIII. Grabdenkmäler

§ 37
Die Friedhofsverwaltung behält sich das Recht vor, für einzelne Grabfelder oder Grabstätten jeweils gesonderte Richtlinien für die einheitliche Ausgestaltung zu erlassen.
Als Richtlinien gelten:
1. Jedes Grabmal muss in sichtbarer und würdiger Weise ein religiöses Zeichen des christlichen Glaubens tragen. Symbole von antichristlicher Bedeutung dürfen nicht aufscheinen. Im Zweifelsfall entscheidet das bischöfliche Ordinariat.
2. Als Material für Grabdenkmäler ist vorzugsweise Naturstein heimischer Art, Holz oder Schmiedeeisen zu verwenden. Betonkreuze, Grabeinfassungen aus Beton und gusseiserne Kreuze sind zu verhindern.
3. Die einzelnen Grabmäler müssen in Material, Form Farbe und Größe aufeinander abgestimmt sein.
4. In den Grabfeldern sollen die Grabdenkmäler die Höhe von 1.50 Meter nicht überschreiten.
5. Kapellenartige Grabdenkmäler an Kirchenmauern sind verboten.
6. Über die Zulässigkeit von Grabmälern, die an besonderen Stellen errichtet werden sollen, entscheidet das Bischöfliche Bauamt, St. Pölten, Abteilung Kunstrat. Diesem sind durch die Friedhofsverwaltung Zeichnungen im Maßstab 1:10 über das Grabmal vorzulegen. Vor Erteilung dieser schriftlichen Bewilligung dürfen solche Grabmäler nicht aufgestellt werden.
7. Die Schrift ist in ihrem Größenverhältnis den Abmessungen des Denkmales sorgfältig anzupassen. Die Typen müssen dem Steincharakter Rechnung tragen, Vergoldungen sind auf passende Fälle einzuschränken.
8. Firmenbezeichnungen sind möglichst unauffällig seitlich an den Grabmälern anzubringen.
9. Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft fundiert sein.
10. Der Grabinhaber ist für alle Schäden haftbar, die infolge seines Verschuldens durch Umfallen des Grabmales bzw. Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden.
11. Auch kleine und bescheidene Grabmäler müssen künstlerisch gestaltet sein. Je kleiner ein Grabmal ist, desto einfacher und schlichter ist seine Form zu halten.

Zu vermeiden sind:
1. Verwendung nichtharmonischer Materialien am gleichen Grabmal.
2. Terrazzo oder schwarzer Kunststein.
3. Steindenkmäler, welche so poliert sind, dass sie spiegelartig glänzen.
4. Porzellanschmuck und in Zement aufgetragener figürlicher oder ornamentaler Schmuck
5. Ölfarbenanstrich auf Steingrabmälern.
6. Findlinge und gänzlich unbearbeitete Felsblöcke in ungeeigneter Umgebung.
7. Inschriften, die der Weihe des Orts nicht entsprechen.
8. Kunststeinsockel unter Naturstein-Grabmälern.
9. Lichtbilder.

§ 38
Die Grabmäler dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechtes ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung nicht entfernt werden.

§ 39
Denkmäler und Grabzeichen sind von dem Nutzungsberechtigten stets in gutem Zustand zu erhalten.
Wenn dieser Verpflichtung nicht entsprechend nachgekommen wird, ist der Nutzungsberechtigte schriftlich, bei unbekanntem Aufenthalt durch Anschlag an der Kirche oder Friedhofstafel aufzufordern, bei Gefahr sofort, sonst innerhalb von zwei Monaten den Schaden zu beheben. Nach erfolgloser Aufforderung steht der Friedhofsverwaltung das Recht zu, das Grabdenkmal zu entfernen. Außerdem ist der Nutzungsberechtigte zum vollen Schadenersatz verpflichtet.
Für Nutzungsrechte, welche nach dem Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung erworben werden, gilt folgendes:
Kommt der Nutzungsberechtigte seiner in Absatz 1 festgelegten Instandhaltungsverpflichtung trotz Aufforderung nicht nach, so erlischt das Nutzungsrecht mit sofortiger Wirkung. Außerdem steht der Friedhofsverwaltung das im Absatz 1 angeführte Recht auf Entfernung des Grabdenkmales zu.

§ 40
Grabmäler, Einfriedungen usw., die nach Ablauf oder Erlöschen des Nutzungsrechtes von den Parteien innerhalb von drei Monaten nach Anschlag oder mündlicher Verlautbarung durch die Friedhofsverwaltung nicht entfernt worden sind, werden auf Kosten der betreffenden Parteien weg geschafft und gehen in das Eigentum der Pfarrkirche über.

§ 41
Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler unterstehen dem besonderen Schutz der Friedhofsverwaltung und dürfen ohne schriftliche Genehmigung nicht entfernt oder
abgeändert werden.
Über diese Grabmäler ist ein eigenes Verzeichnis zu führen.


IX. Rechte

§ 42
Die Friedhofsverwaltung gewährt nach den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung
a) das Nutzungsrecht an einer Grabstelle für eine bestimmte Zeit,
b) das Recht auf Beerdigung und Enterdigung von Leichen,
c) das Recht auf Benützung der kircheneigenen Leichenhalle (Friedhofskapelle) und der Reservegrabstelle,
d) das Recht zur Änderung eines Grabes in eine andere Grabart sowie den Ausbau eines Grabes zu einer Gruft,
e) das Recht auf Errichtung eines Grabdenkmales.

§ 43
Bei der Friedhofsverwaltung ist um Zuweisung einer bestimmten Grabstelle anzusuchen. Das Nutzungsrecht an einer Grabstelle wird durch Eintragung in das Gräberbuch und durch Erlag der vorgeschriebenen Gebühr erworben. Die Friedhofsverwaltung stellt darüber eine Bestätigung aus. Nach dem Tod des Nutzungsberechtigten geht das Nutzungsrecht auf seine Erben über, die es der Friedhofsverwaltung bekanntzugeben haben.
Hat ein bisher allein Nutzungsberechtigter mehrere Erben, so ist von diesen ein Bevollmächtigter für die Ausübung des Nutzungsrechtes zu bestimmen. Sind mehrere Nutzungsberechtigte für diese Grabstelle vorhanden, hat jeder der Nutzungsberechtigten bis zur Höchstbelagsgrenze Anspruch im Todesfall in dieser Grabstelle beigesetzt zu werden.

§ 44
Das Nutzungsrecht wird auf die Dauer von zehn Jahren (bei Kindern unter sechs Jahren auf fünf Jahre) eingeräumt.
Die Überlassung des Nutzungsrechtes auf eine längere Dauer kann von der Friedhofsverwaltung gewährt werden.

§ 45
Über Ansuchen innerhalb der letzten sechs Monate vor Ablauf des zehnjährigen Nutzungsrechtes kann an einer Grabstelle das Nutzungsrecht jeweils um weitere zehn Jahre verlängert werden.
Für die rechtzeitige Verlängerung haben die Berechtigten selbst unaufgefordert Sorge zu tragen.
Der Friedhofsverwaltung steht das Recht zu, die Verlängerung des Nutzungsrechtes zu verweigern,
a) wenn der Friedhof aufgelassen wird,
b) wenn in Grabstellen bereits die zulässige Anzahl oder mehr Leichen beigesetzt sind,
c) wenn der Friedhof wegen Raummangels gesperrt ist,
d) wenn die Grabstelle in den letzten Jahren in einem verwahrlosten Zustand belassen worden ist,
e) wenn der Pfarrkirchenrat wegen der begrenzten Belagsmöglichkeit des Friedhofs beschlossen hat, bis auf weiteres keine Erneuerung zuzulassen, und dieser Beschluss öffentlich angeschlagen worden ist.
Bei Grüften muss jedoch, ausgenommen den Fall der Auflassung des Friedhofes, eine mindestens viermalige (50 Jahre) Erneuerung des Nutzungsrechtes zugelassen werden.

§ 46
Die Übertragung des Nutzungsrechtes an Dritte ist ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung unzulässig.

§ 47
Nutzungsrechte an Grabstätten welcher Art immer erlöschen:
a) wenn die Zeit, für die das Nutzungsrecht erworben worden ist abgelaufen ist, das Nutzungsrecht nicht rechtzeitig erneuert oder die Verlängerung verweigert wird
b) wenn der Nutzungsberechtigte es unterlassen hat, die Grabstätte samt Grabdenkmal und Einfassung in einen einwandfreien baulichen Zustand zu versetzen oder den Verpflichtungen gemäß dieser Friedhofsordnung nachzukommen (siehe § 39),
c) bei Auflassung des Friedhofes unter Berücksichtigung des bestehenden Nutzungsrechtes.

§ 48
Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstelle frei verfügen.

§ 49
Zur Be- und Enterdigung von Leichen, zur Benützung der kircheneigenen Leichenkammer (Friedhofskapelle) und Reservegrabstellen, zur Umwandlung eines Grabes in eine andere Grabart sowie zur Errichtung eines Grabdenkmales ist eine Bewilligung der Friedhofsverwaltung erforderlich. Diese Bewilligung kann von der Friedhofsverwaltung versagt werden.


X. Gebühren

§ 50
Für die Gewährung von Rechten nach dieser Friedhofsordnung hat der Berechtigte eine Gebühr zu entrichten.
Es sind folgende Gebühren vorgesehen:
a) Grabstellengebühr
für die Überlassung einer Grabstelle. Diese Gebühr kann je nach der Grabart (§ 18) und der örtlichen Lage des Grabes in verschiedener Höhe festgesetzt werden.
Bei Umwandlung eines Grabes in eine Grabart mit einer höheren Grabstellengebühr ist die für ein solches Grab festgesetzte Grabstellengebühr für 10 Jahre zu entrichten; jedoch ist hievon die seinerzeit für das bisherige Grab entrichtete
Grabstellengebühr, und zwar der auf die restliche Benützungsdauer entfallende verhältnismäßige Teil abzuziehen.
b) Erneuerungsgebühr
für die Erneuerung des Nutzungsrechtes. Diese soll nicht höher als die Grabstellengebühr sein.
e) Beerdigungsgebühr
für die Beerdigung einer Leiche (Öffnen und Schließen der Grabstelle, Bereitstellung des Versenkungsapparates usw.). Diese soll die Hälfte der Grabstellengebühr betragen.
Diese Gebühr kann über Beschluss des Pfarrkirchenrates auch direkt mit dem Totengräber verrechnet werden.
d) Enterdigungsgebühr
für die Enterdigung einer Leiche. Diese Gebühr ist jedoch nur dann zu entrichten, wenn die Enterdigung nicht auf Grund einer behördlichen Anordnung erfolgt. Sie soll das Dreifache der Beerdigungsgebühr nicht übersteigen.
e) Benützungsgebühr
nach Tagen berechnet für die Benützung der Leichenkammer (Friedhofskapelle) zur Aufbewahrung einer Leiche bis zum Begräbnis. Hiebei sind die Tage, die eine Leiche über die übliche Zeit auf Grund behördlicher Anordnung aufgebahrt bleiben muss, bei Berechnung der Gebühr außer Betracht zu lassen. Die Gebühr kann je nach der Ausstattung der Aufbahrungsräume erhöht werden; nach Monaten berechnet für
die einstweilige Beistellung einer Reservegrabstelle. Beginnt oder endet die Benützung während des Monats, so ist für diesen Monat nur der verhältnismäßige Teil der Gebühr zu entrichten.
f) Gebühr für Grabdenkmäler
Diese Gebühr kann je nach der Art des Grabdenkmales bzw. der Einfassung oder Eindeckung von Gräbern in verschiedener Höhe für künftig zu errichtende Grabdenkmaler festgesetzt werden.
Inwieweit für sonstige Leistungen ein Entgelt zu entrichten ist, richtet sich nach den Bestimmungen der örtlichen Friedhofsgebührenordnung.

§ 51
Die vom Bischöflichen Ordinariat gem. § 54 festgesetzte Friedhofsgebührenordnung ist auf Grund dieser Friedhofsordnung binnen Monatsfrist nach ihrer Veröffentlichung im
Diözesanblatt vom zuständigen Pfarrkirchenrat zu verlautbaren. Sie bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Friedhofsordnung.
Friedhofsordnung und Friedhofsgebührenordnung sind auszugsweise an geeigneter Stelle des Friedhofs öffentlich bekanntzumachen.
Für Auswärtige (Fremde) können höhere Friedhofsgebühren, die jedoch die Gebühren für die Gemeindemitglieder höchstens um 50 Prozent übersteigen dürfen, festgesetzt werden.

§ 52
Die Gebührenschuld entsteht:
a) bei der Grabstellengebühr mit Beginn der Benützung der Grabstelle. Wird die Grabstelle erst später belegt, so entsteht die Gebührenschuld mit der Bewilligung des Ansuchens um Zuweisung eines Grabes bzw. mit Bewilligung zur Umwandlung.
b) Bei der Erneuerungsgebühr mit Bewilligung des Ansuchen um Erneuerung des Nutzungsrechtes, bzw. Ergänzung des Nutzungsrechtes auf 10 Jahre nach Beilegung der
Leiche,
c) bei der Beerdigungsgebühr mit der erfolgten Beisetzung,
d) bei der Enterdigungsgebühr mit der Vorlage der Enterdigungsbewilligung,
e) bei der Benützungsgebühr mit Beginn der Benützung,
f) bei der Bewilligungsgebühr mit der Erteilung der Bewilligung zur Aufstellung von Grabdenkmälern usw.
Die Friedhofsgebühren werden 8 Tage nach Entstehung der Gebührenschuld fällig.

§ 53
Wird auf eine Grabstelle, die noch unbelegt oder durch Enterdigung leer geworden ist, vor Ablauf des Nutzungsrechtes verzichtet, so ist dem Nutzungsberechtigten, wenn er
dies binnen 6 Monaten nach der Verzichterklärung schriftlich beantragt, jener Betrag der seinerzeit entrichteten Grabstellengebühr zurückzuerstatten, der anteilsmäßig auf die noch restliche Zeit entfällt.

§ 54
Zur Vermeidung außergewöhnlicher Härten kann die Friedhofsverwaltung (Pfarrkirchenrat) in besonders gearteten Einzelfällen über schriftliches Ansuchen eine Friedhofsgebühr ermäßigen, erlassen oder eine bereits entrichtete Gebühr ganz oder teilweise zurückerstatten.
Der Termin einer eventuellen Wiedereinlösung eines Grabes, Familiengrabstätte oder Gruft, ist von den Angehörigen selbst wahrzunehmen. Die Friedhofsverwaltung hat keine Verpflichtung, an die Fälligkeit zu erinnern.
Die aufgezählten Gebühren werden vom bischöflichen Ordinariat jeweils festgesetzt und im Diözesanblatt verlautbart.
Sämtliche Gebühren und Erträgnisse, auch aus den zurückgelassenen Grabmonumenten, Kreuzen, etwa zu entfernenden Bäumen usw. gehören dem Friedhofsfonds, bzw. der Kirche und sind in der jährlichen, der Diözesanfinanzkammer vorzulegenden Rechnung auszuweisen.


XI. Sanitätspolizeiliche Vorschriften.

§ 55
Kein Leichnam darf ohne vorausgegangene amtsärztliche Totenbeschau beerdigt werden.

§ 56
In der Regel hat die Beerdigung nicht vor Ablauf von 48 Stunden und nicht nach Ablauf von 72 Stunden nach Eintritt des Todes zu erfolgen.
Ausnahmen hiefür bedürfen einer besonderen Bewilligung des Amtsarztes.

§ 57
Alle Grabstätten sind unmittelbar nach der Beisetzung zu schließen.

§ 58
Bezüglich der Enterdigung und Bestattung von Leichen, die von auswärts überführt werden, sind die einschlägigen polizeilichen Vorschriften zu beachten.

§ 59
Die gesundheitspolizeiliche Überwachung des Friedhofes obliegt der öffentlichen Sanitätsaufsicht nach den jeweils geltenden staatlichen Vorschriften.


XII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 60
Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Friedhofsordnung an können Nutzungsrechte, die in dieser Friedhofsordnung nicht vorgesehen sind, nicht mehr erworben werden.

§ 61
Nutzungsrechte, die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung auf eine längere Zeitdauer, als in dieser Friedhofsordnung vorgesehen ist, erworben worden sind (z. B.
Friedhofsdauer), bleiben unberührt.

§ 62
Streitigkeiten über Nutzungsrechte werden auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen. Vor gerichtlicher Austragung soll jedoch eine gütliche Vereinbarung durch die Friedhofsverwaltung oder durch das bischöfliche Ordinariat angestrebt werden.

§ 63
Diese Friedhofsordnung tritt mit 1. Jänner 1963 in Kraft.
Mit diesem Zeitpunkt treten alle bisherigen Friedhofsordnungen und alle sonstigen mit der vorstehenden Friedhofsordnung in Widerspruch stehenden Friedhofsordnungen und
Verordnungen außer Kraft.